AGB

Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen der Voltpol GmbH für die Belieferung und Montage von PV-Anlagen

 

Stand: 10.03.2024

 

Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Voltpol GmbH, Am Ochsenzoll 65, 22850 Norderstedt, vertreten durch die Inhaber, Lukas Linthout und Konstantin Tuludis (im nachfolgenden Voltpol genannt) im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Voltpol hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.

§ 1 Angebote und Vertragsschluss

1.1 Die auf unserer Webseite dargestellten Beispiele stellen jeweils keine verbindlichen Angebote dar. Weiter stellen die errechneten Erträge bzw. Gewinne, die durch die Montage einer Anlage bzw. Durchführung eines entsprechenden Vorhabens erzielt werden, reine Prognosen dar und können den tatsächlichen Fall nicht abbilden. Ein Vertrag kommt erst durch einen Auftrag des Kunden und unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung zustande.

1.2 Einen Auftrag des Kunden können wir innerhalb von 2 Wochen nach seiner Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Aufträge für den Kunden bindend. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsabschluss. Geht unsere Auftragsbestätigung beim Kunden verspätet ein, wird dieser uns hierüber unverzüglich informieren.

1.3. Soweit in diesen Lieferbedingungen oder in dem Vertrag auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, so ist Textform i.S.d. § 126 b BGB (z.B. Telefax oder E-Mail) zur Wahrung der Schriftform ausreichend.

1.4 Für den Fall, dass der Kunde beabsichtigt, eine staatliche Beihilfe, einen öffentlich-rechtlichen Zuschuss oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Förderung („Förderung“) für den Erwerb der Anlage zu beantragen oder dies im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots bereits getan hat und der Kunde Voltpol bei Abgabe des Angebots hierüber informiert hat, steht das Angebot

  1. unter der aufschiebenden Bedingung der Gewährung der beantragten Förderung;
  2. unter der auflösenden Bedingung, dass die beantragte Förderung entweder von der zuständigen Stelle abgelehnt oder bei Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Abgabe des Angebots noch nicht gewährt worden ist.

Dies gilt entsprechend für den Fall, dass vom Kunden statt einer Förderung eine Fremdkapitalfinanzierung der Anlage beantragt wird; abweichend von 1.4.2. beträgt die Frist hierbei jedoch drei (3) statt zwölf (12) Monate.

1.5 Voltpol behält sich das Recht vor, zur Überprüfung der Umsetzbarkeit des Vorhabens mit einer Solaranlage nach Vertragsschluss eine Vor-Ort-Begehung durch unsere Fachinstallateure durchzuführen, sofern diese aus Sicht der Voltpol als notwendig erachtet wird. Für den Fall, dass hierbei Abweichungen von den zuvor gemachten Angaben erkennbar werden, die eine Planungsänderung für die Anlage bzw. das Vorhaben erfordern, behält sich Voltpol das Recht vor, die versprochene Leistung gemäß des Angebotsvorschlags unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen entsprechend zu ändern. Dabei wird die Zumutbarkeit für den anderen Vertragsteil berücksichtigt. Sollte dabei auch eine Anpassung der Gegenleistung des Kunden notwendig werden, so sind solche Anpassungen, die zu Gunsten des Kunden wirken (günstigerer Preis) vom einseitigen Änderungsvorbehalt von Voltpol erfasst. Sollte eine Preiserhöhung notwendig werden, ist eine gemeinsame Vertragsanpassung zwischen dem Kunden und Voltpol vorzunehmen. Für den Fall, dass die Vor-Ort-Begehung ergibt, dass das Vorhaben auch unter Anpassung des Vertrages nicht möglich ist oder eine nötige Anpassung nicht stattfindet, liegen die Bedingungen des Vertrages nicht vor und dieser ist rückabzuwickeln. Hierfür steht dem Kunden bzw. Voltpol ein entsprechendes Rücktrittsrecht zu.

1.6 Der Angebotsvorschlag wird jeweils mit der Maßgabe erstellt, dass der Hausanschluss des Kunden mit einem geeigneten Zählerschrank entsprechend der technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers ausgestattet ist. Insbesondere bei alten Hausanschlüssen kann ein Zählerschrankwechsel erforderlich werden, wobei dies mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

1.7 Durch den Anschluss der Anlage kann der Netzbetreiber einen Wechsel des Stromzählers verlangen. Die Arbeiten und Kosten hierfür sind nicht im Angebotsvorschlag enthalten und werden vom Netzbetreiber durchgeführt und dem Kunden separat in Rechnung gestellt.

1.8 Die Lieferzeit der jeweiligen Anlage wird im Rahmen des jeweiligen Vertrages vereinbart. Der Beginn der von der Voltpol angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden gemäß der Ziffern 2.1-2.5 voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Sind im Vertrag von der Voltpol Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.

§ 2 Montageleistung und Pflichten des Kunden

2.1. Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die Eignung der statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes. Der Kunde sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist. Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer Überprüfung der Geeignetheit des jeweiligen Gebäudes ist nicht Bestandteil der von Voltpol zu erbringenden Leistungen. Die Funktionstüchtigkeit einer ggf. bauseits vorhandenen Blitzschutz- und Überspannungsschutztechnik wird vorausgesetzt. Weiterhin muss im Gebäude ein Schutzpotentialausgleich in Form einer Haupterdungsschiene vorhanden sein. Dies gilt jeweils nicht, soweit Voltpol und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

2.2 Die Einhaltung der jeweils aktuellen und anwendbaren (bau)rechtlichen Anforderungen für die Installation der Anlage und Umsetzung des Vorhabens wird vorausgesetzt. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für die Einrichtung der Solaranlage erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und/oder Mitteilungen vor dem Beginn der Installation der Anlage einzuholen, soweit diese notwendig sind. Dies gilt nicht, soweit Voltpol und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

2.3 Voltpol teilt dem Kunden das Flächengewicht der gesamten Anlage auf Anforderung des Kunden mit. Grundsätzlich muss mit einem durchschnittlichen zusätzlichen Gewicht von 20 kg pro qm durch die Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Voltpol teilt dem Kunden, alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die statische Geeignetheit der Berechnung erforderlich sind, und sich die Informationen auf Leistungen und Lieferungen des Vertragsgegenstandes beziehen. Genügen die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des Kunden oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchführen oder durch den Statiker durchführen zu lassen, muss der Kunde dies unter Benennung der zusätzlichen Information in Textform vor Montagebeginn mitteilen. Die Pflicht zur vollständigen lnformationsbeschaffung obliegt dem Kunden. Kann Voltpol zusätzliche Informationen aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig beibringen, trägt der Kunde das daraus resultierende Risiko der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung.

2.4 Wenn und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und der Kunde Voltpol eine entsprechende Vollmacht nicht erteilt hat, obliegt dem Kunden weiter:

  • die Überprüfung der für die Einspeisung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Netzbetreiber;
  • die Bereitstellung eines Funkrundsteuerempfängers sowie ggf. weitere durch neue gesetzliche Vorgaben erforderlich werdende Komponenten oder Maßnahmen, wobei Voltpol abweichend davon den erstmaligen Einbau der erforderlichen Messeinrichtung, die für die Messung der in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten EEG-Strommengen erforderlich ist, koordiniert;
  • die Herstellung eines neuen bzw. Änderung und Aufrechterhaltung eines bestehenden Netzanschlusses zum Strombezug;
  • die Überprüfung der elektrischen Kundenanlage auf deren Eignung für die Anlage bzw. die Herstellung der Eignung der vorhandenen elektrischen Kundenanlage;
  • die Übernahme von Abgaben oder Umlagen, die auf die Einspeisevergütung oder den Eigenverbrauch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder danach erhoben werden;
  • die Einhaltung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung („EEG“) oder anderen gesetzlichen Vorgaben dem Anlagenbetreiber obliegenden Verpflichtungen und Mitwirkungspflichten für die Einspeisung des Solarstroms sowie den Erhalt der Vergütung (gemäß EEG), wie z. B. die Meldung an die Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister).

2.5 Der Kunde erklärt außerdem, dass das Gebäude, auf dem die Anlage installiert werden soll, in seinem Eigentum steht oder er eine anderweitige Berechtigung zum Vertragsschluss hinsichtlich dieses Gebäudes besitzt.

2.6 Die in Ziffer 2.1-2.5 genannten Voraussetzungen sind vom Kunden rechtzeitig vor Installation der Anlage und auf dessen Kosten zu veranlassen und sind jeweils Voraussetzung unserer Leistungserbringung für die Installation der Anlage und Umsetzung des Vorhabens. Wir behalten uns vor, zum Zwecke der Verifizierung des Vorliegens dieser Voraussetzungen weitere Nachweise anzufordern.

2.7 Soweit zur Erbringung unserer Leistungen gemäß dem Vorhaben erforderlich, wird der Kunde uns bzw. den von uns beauftragten Dritten ungehinderten Zugang zu den Grundstücken, Gebäudeteilen bzw. Dachflächen, auf denen die Anlage installiert werden soll, gewähren.

2.8 Der Kunde ist verpflichtet, die Anlage nach erfolgter Installation unter Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften abzunehmen.

§ 3 Rechte und Pflichten von Voltpol

3.1 Voltpol verpflichtet sich, die bestellten Anlagen mangelfrei zu liefern und eine fachgerechte Montage der jeweiligen Anlage gemäß dem Vorhaben vorzunehmen. Bei Nichtverfügbarkeit bestimmter Komponenten behält sich Voltpol das Recht vor, solche mit gleicher Qualität und Ausstattung zu liefern. Dies Bedarf jedoch der Absprache mit dem Kunden.

3.2 Voltpol hat das Recht, bei Nichtverfügbarkeit der Leistung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten. Voltpol verpflichtet sich, den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits etwaig geleistete Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

3.3 Voltpol ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages notwendigen Leistungen, insbesondere die Montage der Anlage, auch durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preise und Leistungen verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei diese ggf. ausdrücklich gesondert ausgewiesen wird.

4.2 Sämtliche Zahlungen durch den Kunden erfolgen via Banküberweisung oder PayPal, wobei keine Gebühren von unserer Seite für die Zahlungsmethoden anfallen. Wir behalten uns vor, weitere Zahlungsmethoden anzubieten.

4.3 Für die Fälligkeit der Zahlungen sind die Zahlungsbedingungen aus dem Angebot der Voltpol maßgeblich. Sofern das Angebot keine Zahlungsbedingungen enthält ist die Gesamtvergütung nach folgendem Zahlungsplan fällig:

  • 65 % bei Auftragserteilung
  • 35 % bei Erhalt der Schlussrechnung nach technischer Inbetriebnahme und Abnahme. 

4.4 Entsprechend dem im Auftrag festgelegten Zahlungsplan (dieser kann von Punkt 4.3 abweichen) erhalten Sie von Voltpol unaufgefordert jeweils eine Teil- bzw. Schlussrechnung. Alle von Voltpol gestellten Rechnungen haben 7 Tage Zahlungsziel nach Rechnungserhalt sofern nicht anders in den Rechnungen gefordert. Wir behalten uns bei Nichteinhaltung vor, nur eine weitere Mahnung zu stellen bevor wir das gerichtliche Mahnverhalten einleiten. Die daraus resultierenden Kosten sind durch den Auftraggeber zu entrichten.

§ 5 Gewährleistung

Es gelten die anwendbaren gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.

§ 6 Garantien

Etwaige bestehende Produktgarantien werden im Angebotsvorschlag bzw. der entsprechenden Anlagen ausgewiesen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere gesetzliche Erwerbstatbestände entgegenstehen, verbleiben die gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller ausgeführten Leistungen in unserem Eigentum. Dies gilt insbesondere auch im Falle des gesetzlichen Erwerbs durch den Grundstückseigentümer jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Montage, die den gesetzlichen Eigentumserwerb herbeiführt.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser und Transportschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

7.3 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; die gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vornhinein die Dritten auf die an den Gegenständen bestehenden Rechte hinzuweisen. lst der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

7.4 lst der Kunde Unternehmer, tritt er an uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Anlage schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Bearbeitung der Anlage, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache, erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.

7.5 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

§ 8 Haftung

8.1 Unsere Haftung für Schäden durch oder im Zusammenhang mit der Ausübung von Pflichten aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht für

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • Schäden, die auf einer Pflichtverletzung von uns bezüglich wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten beruhen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages unabdingbar sind, und hierdurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflichten), wobei die Haftung in diesem Fall auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt ist;
  • Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen;
  • die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie.

8.2 Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkungen von uns finden auch auf die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Voltpol Anwendung.

8.3 Voltpol haftet nicht für Schäden aufgrund von höherer Gewalt.